Alle Betriebe die Bürgschaften stellen müssen, insbesondere Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Nebengewerbe, sowie dem Maschinen- und Anlagenbau können eine sinnvolle Alternative zu einem Bürgschaftskredit über eine Versicherung erhalten.

Der große Vorteil ist: „Ein Bürgschaftskredit über Ihre Hausbank belastet Ihre Bonität und ist oftmals teurer als eine Bürgschafts- oder Kautionsversicherung“.

Mit einer Bürgschaftsversicherung planen Sie vorausschauend und entlasten Ihre Kreditlinie bei den Banken; schaffen sich somit neuen Finanzierungsspielraum.

Wurde eine Kapitalgesellschaft zur persönlichen Haftungsbegrenzung gegründet, greift diese in vielen Fällen nicht für Bankkredite. Hier muß der Gesellschafter häufig persönlich haften, um die notwendigen Kredite zu erhalten. Das Bürgschaftsrisiko wird dabei häufig unterschätzt.

Bei einer Insolvenz der Baufirma nehmen die Bauherren häufig die Bürgschaften in Anspruch. Mängel werden dann oft „überzogen“ dargestellt und die Möglichkeit der Nachbesserung ist genommen. Wird die Bank in Anspruch genommen, nimmt diese regelmäßig bei den Bürgen (Gesellschaftern) Regreß. Bei Bürgschaftsversicherern ist eine persönliche Haftung dagegen nicht die Regel.

 

WELCHE BÜRGSCHAFTSARTEN KÖNNEN U. A. ABGEDECKT WERDEN?

Versichert werden können:

• Gewährleistungsbürgschaften – Absicherung von Mängelansprüchen des Auftraggebers

• Ausführungsbürgschaften – Sicherheit für vertragsgemäße Auftragsausführung

• Vertragserfüllungsbürgschaften – Sicherheit für den Auftraggeber für die ordnungsgemäße    Erfüllung des Werkvertrages

• Anzahlungsbürgschaften – Sicherheit für den Auftraggeber für geleistete An- oder Vorauszahlungen

• Bürgschaft für Altersteilzeit – Sicherheit für Mitarbeiter – gerät ein Arbeitgeber in Insolvenz, zahlt der Versicherer direkt an den Arbeitnehmer aus. Höchstbürgschaft für Wertguthaben

• Bürgschaft für Zeitguthaben – Absicherung von Arbeitszeit im Baugewerbe. Guthaben auf Ausgleichsund Entgeltkonten

• Bürgschaft für Reiseveranstalter

Im Schadensfall wird dem Geschädigten der geforderte Betrag bis zur maximalen Bürgschaftshöhe gezahlt.